Der Landesbeirat für Jugendarbeit erachtet es auch zukünftig als notwendig, dass Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit durch das Land Niedersachsen gefördert werden. Die nun vor- liegende Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der in- ternationalen Jugendarbeit stellt aus Sicht des Gremiums an einigen Stellen jedoch eine deutliche Verschlechterung dar.
Daher nimmt der Landesbeirat für Jugendarbeit zu einigen der Regelungen Stellung und formuliert folgenden Anregungen:
2.1.2 Die bisherige Fassung der Richtlinie nannte auch die Ausweitung der internationalen Jugendarbeit als Ziel. Nach allen bekannten Zahlen ist die internationale Jugendarbeit zahlenmäßig seit Jahren im Abschwung. Daher erachten wir den Ausbau und die Stärkung der internationalen Jugendarbeit auch weiterhin als wichtiges Ziel.
Daher wird folgende Formulierung angeregt:
„mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendarbeit mit dem Ziel der Kontaktanbahnung, des fachlichen Erfahrungsaustausches, des Ausbaus, der Verstetigung, der Erarbeitung neuer Konzepte und der Fortentwicklung der Partnerschaften, Kooperationen und Netzwerke“
2.2 Internationale Jugendarbeit im Sinne der Richtlinie wird landesweit in großem Umfang durch die kommunale Ebene geleistet. Diese hat in ihren Begegnungen gleiche Ziele wie im Entwurf der Richtlinie.
Es wird daher folgende Anregung formuliert:
„Streichung von Ziffer 2.2 im Richtlinienentwurf.”
4.2 Bislang war es im Rahmen der Richtlinie auch möglich, Fahrten nach Berlin zu fördern. Aus fachlicher Sicht kann es durchaus sinnvoll sein, dass Teile einer internationalen Jugendbegegnung, die eigentlich in Niedersachsen stattfindet, in Berlin stattfinden, wenn es z.B. um Maßnahmen geht, bei denen politische Bildung im Mittelpunkt steht.
Es wird daher eine Ergänzung des Absatzes angeregt:
„Für Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen, auch für multinationale Begegnungsmaßnahme und für Berlinfahrten, die i.V. mit Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen durchgeführt werden, können Zuwendungen zu den Aufenthalts- und Programmkosten der Teilnehmenden aus Deutschland und der Teilnehmenden aus dem Ausland gewährt werden.
4.4.2 Die Maßnahmendauer war bislang auf 30 Tage begrenzt und wurde nun auf 28 Tage reduziert. Da sich bislang die nds. Richtlinie zur Förderung von internationaler Jugendarbeit an der durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes orientierte und hier 30 Tage als Förderhöchstdauer genannt werden, regen wir an, auch in der niedersächsischen Richtlinie bei dieser Dauer zu bleiben.
5.2 Bislang waren nach der Richtlinie sowohl Maßnahmen förderfähig, die in Niedersachsen, in Berlin oder auch im Ausland stattfinden. Die neue Richtlinie beschränkt die Förderung nun auf Maßnahmen in Niedersachsen. Für Fahrten von Jugendgruppen aus Niedersachsen in andere Länder werden somit zukünftig nur noch Reisekosten und Kosten für Sprachmittler-innen förderfähig.
Internationale Jugendbegegnungen leben vom gegenseitigen Besuch der Partnergruppen. Im Idealfall finden die Maßnahmen daher im einen Jahr in Niedersachsen und im nächsten Jahr im Partnerland statt. Häufig haben die Jugendgruppen in den Partnerländern Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Aufenthalte in ihrem Land, so dass diese Besuche scheitern würden, wenn die niedersächsische Partnergruppe nicht auch etwas Geld beisteuern könnte. Daher sollte hier auch zukünftig eine Förderung möglich sein, da die internationale Jugendarbeit anderenfalls stark geschwächt oder regelmäßige Austausche gar gefährden wären.
Zudem wurden die Fördersätze in den meisten Aspekten nicht an die allgemeine Preisentwicklung angepasst.
Der Landesbeirat für Jugendarbeit regt daher folgende Änderungen in der Förderrichtlinie an:
„Die Zuwendung beträgt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Deutschland und aus dem Ausland je Tag und teilnehmender Person
• bei internationalen Jugendbegegnungen in Niedersachsen und im Ausland sowie für Berlinfahrten nach Nummer 2.1 .1 bis zu 25 EUR,
- bei internationalen Maßnahmen mit Fachkräften in Niedersachsen und im Ausland nach Nummer 2.1.2 bis zu 35 EUR,
- bei Sondermaßnahmen internationaler Jugendbegegnungen nach Nummer 2.1.3 bis zu 35 EUR